Verwendung gebietsheimischer Herkünfte

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Organismen werden aus verschiedenen Gründen in größerer Menge in die freie Landschaft ausgebracht. Dies können Anpflanzungen von Gehölzen im Rahmen der Flurbereinigung, bei Rekultivierungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, aber auch die Ansaat von Grünlandflächen, z. B. als Straßenbegleitgrün, sein. Tierische Organismen werden in der Binnenfischerei in Form von Fischbrut zur Bestandsstützung der Nutzfischarten ausgebracht.
Für die Verwendung gebietsheimischer Herkünfte sprechen mehrere Argumente, wie die größere Widerstandskraft der an örtliche Umweltbedingungen angepassten Organismen, der Erhalt funktionsfähiger Lebensgemeinschaften und ökosystemarer Funktionen durch stabile Populationen (z.B. Sicherung der Berghänge durch Bergfichten) und die Erhaltung der natürlich entstandenen genetischen Vielfalt in den Regionen.
Vermehrungsgut gilt dann als gebietsheimisch, wenn es aus dem Herkunftsgebiet stammt, in dem es auch verwendet werden soll. Diese Definition verlangt jedoch eine artspezifische Abgrenzung von Naturräumen (oder Gewässersystemen im Falle aquatischer Organismen) in Herkunftsgebiete und setzt Maßnahmen zur Herkunftssicherung und Bereitstellung geeigneter Erntebestände voraus. Hier besteht noch erheblicher Handlungs- und teilweise weiterer Forschungsbedarf, um geeignete Rahmenbedingungen für die Verwendung von gebietsheimischen Herkünften zu schaffen.
Verwendung gebietsheimischer Herkünfte im Wald
Im Wald und bei Pflanzungen, bei denen Wald entstehen kann, ist das Forstvermehrungsgutgesetz zu beachten. Danach darf Vermehrungsgut der forstlich bedeutsamen Baumarten nur vertrieben werden, wenn es von zugelassenem Ausgangsmaterial abstammt. Für den Forst und die dort verwendeten Nutzbaumarten gibt es somit bereits eine etablierte Infrastruktur zur Verwendung gebietsheimischer Herkünfte.
Verwendung gebietsheimischer Herkünfte bei Wildsaat- und Pflanzgut in der freien Landschaft
Bei Begrünungen in der freien Landschaft, z. B. Grünland, Magerrasen, Feuchtgrünland, Saumfluren oder Ingenieurmaßnahmen wie Hangsicherung beim Straßenbau, sollte auf Saat- und Pflanzgut gebietsheimischer Herkünfte einheimischer Wildpflanzen zurückgegriffen werden. Die Formulierung abgestimmter bundesweiter Vorschläge zur Erreichung dieses Ziels wird derzeit in gemeinsamer Diskussion von Saatgutproduzenten, Anwendern und Wissenschaftlern angestrebt. Wichtige Aufgaben bilden Maßnahmen zur Herkunftssicherung von Regiosaatgut und die Entwicklung regionaler Listen einheimischer Arten, die bei einer regionalen Vermehrung zu berücksichtigen sind. Das BMELV unterstützt in diesem Zusammenhang die Bemühungen auf europäischer Ebene zur Schaffung von rechtlichen Voraussetzungen im Saatgutverkehrsrecht, damit das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut sowie von Saatgutmischungen gebietsheimischer Herkünfte von Arten, die dem europäischen Saatgutverkehrsrecht unterliegen und in der freien Landschaft verwendet werden sollen, künftig unter vereinfachten Bedingungen erfolgen kann.
Verwendung gebietsheimischer Herkünfte bei Besatzmaßnahmen in der Fischerei
Viele Fischarten sind heute hochgradig gefährdet bzw. wie der Rheinlachs in Deutschland bereits ausgestorben. Fischerei und Naturschutz bemühen sich, Bestandsrückgänge und Populationszusammenbrüche verschiedener Arten in Binnengewässern unter anderem durch Besatz zu kompensieren bzw. durch Wiederansiedlungsprogramme bereits ausgestorbene Arten wieder heimisch zu machen. Fischbesatz muss jedoch nicht in jedem Fall zu einer Verbesserung der Situation der aquatischen genetischen Ressourcen führen; er kann bei nicht sachgemäßer Durchführung auch negative Auswirkungen haben. Beispielsweise ist bei der Ausbringung von gebietsfremden Herkünften eine genetische Verfremdung durch Veränderung des lokalen Genpools nicht ausgeschlossen. Besonders bei den fischereiwirtschaftlich nicht genutzten Kleinfischarten sind die Kenntnisse über die genetische Differenzierung der Bestände noch gering. Hier besteht weiterhin Forschungsbedarf. Regelungen zur Verwendung nicht heimischer Arten in der Aquakultur sind auf europäischer Ebene mittlerweile durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 beschlossen worden.
