Was sieht die Einigung vor?
In Zukunft soll zwischen zwei Kategorien von NGT-Pflanzen unterschieden werden, was auch in einem factsheet der EU-Kommission (englischsprachig) noch einmal anschaulich dargestellt wird:
| NGT-1 | Beispiel | NGT-2 | Beispiel |
| Pflanzen, deren genetische Veränderungen auch auf natürlichem Wege oder durch klassische Züchtung (breeders gene pool) hätten entstehen können. Sie enthalten nur arteigenes Genmaterial, was durch Cisgenese eingebracht wurde. Diese sollen künftig einer standardisierten Verifizierung unterliegen – gelten aber rechtlich als konventionelle Pflanzen. Für sie entfallen viele der bisher für GVO geltenden Vorschriften (Zulassung, umfangreiche Risikobewertung etc.). | Wissenschaftler der Uni Wageningen (NL) haben Kartoffeln entwickelt, die gegen die Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) resistent sind, indem sie Resistenzgene aus Wildkartoffeln in Kultursorten übertragen haben (Quelle: https://library.wur.nl/WebQuery/wurpubs/613353). | Alle anderen mit neuen Techniken erzeugten Pflanzen, bei denen DNA-Abschnitte durch Transgenese verändert oder eingeführt wurden. Diese bleiben GVO-ähnlich reguliert – mit Risikoprüfung, Kontrolle, Kennzeichnung und Zulassungspflicht.
| Sogenannter Bt-Mais beinhaltet ein Gen des Bakteriums Bacillus thuringiensis, das ein für bestimmte Fraßinsekten tödliches Protein erzeugt. Der Mais kommt dabei jedoch nicht zu schaden.
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Für NGT-1-Saatgut soll eine Kennzeichnungspflicht bestehen; für Lebensmittel aus NGT-1-Pflanzen dagegen nicht.
Ausdrücklich von der Kategorie NGT-1 ausgeschlossen sind Züchtungen, die auf bestimmte, umweltwirksame Eigenschaften abzielen wie eine Herbizid-Toleranz einer Pflanze oder Pflanzen, die insektenfeindliche Stoffe produzieren. Diese Züchtungen–fallen in NGT-2.
Mitgliedstaaten bekommen die Möglichkeit, den Anbau von NGT-2-Pflanzen national zu regulieren oder zu verbieten („Opt-out“).
Auch Fragen von Patenten und geistigem Eigentum werden adressiert: Für NGT-1-Pflanzen müssen Antragsteller bestehende oder angemeldete Patente offenlegen – diese werden in einer öffentlichen Datenbank geführt. Zudem sollen ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung die Auswirkungen von Patenten auf Innovation und Saatgutzugang geprüft werden.
Welches Ziel wird verfolgt?
Die Reform soll nach Angaben der EU die Landwirtschaft wettbewerbsfähiger, nachhaltiger und widerstandsfähiger machen. Durch NGT könnten neue Pflanzen schneller entwickelt werden — etwa mit Eigenschaften wie höheren Erträgen, besserer Klimaresistenz oder reduziertem Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutz.
Außerdem soll der rechtliche Rahmen an wissenschaftliche Fortschritte angepasst werden: Die heutigen GVO-Regeln stammen aus dem Jahr 2001 und decken nicht die neuartigen molekularen Verfahren ab.
Kontroversen und offene Fragen
Vertretende der Forschung begrüßen die Einigung. Beispielsweise spricht die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) von einem „Schub für den Forschungsstandort Europa“, da NGT-1-Pflanzen nun leichter zugelassen werden können. Auch der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) sieht darin eine Chance für eine zukunftsorientierte Pflanzenzüchtung, welche den Herausforderungen wie Klimawandel, Ressourcenschonung und Ernährungssicherheit besser gerecht werde.
Eher kritisch schätzen Umwelt- und Verbraucherverbände die Einigung ein. Sie warnen, dass durch die Befreiung vieler NGT-1-Pflanzen von Zulassungs- und Kennzeichnungspflichten unter anderem die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit erschwert wird.
Kritisch gesehen wird auch das Thema Patente: Es besteht die Sorge, dass Züchter oder Unternehmen mit Patenten einen Marktvorteil erlangen und kleineren Züchtern bzw. Landwirten der Zugang zu genetischem Material erschwert wird.
Die langfristigen ökologischen Folgen sind noch unklar – etwa Auswirkungen auf Biodiversität, Kreuzung mit wild wachsenden Pflanzen oder Veränderungen in Ökosystemen bei großflächigem Anbau. Die neuen Regelungen schreiben jedoch ein Monitoring vor.
Ausblick
Die jetzt erzielte politische Einigung ist vorläufig. Sie muss noch formal von EU-Parlament und Rat verabschiedet werden, bevor sie in Kraft treten kann.
Kommt die Verordnung jedoch wie geplant, könnte sie die europäische Pflanzenzüchtung verändern: Neue Sorten könnten schneller verfügbar sein und damit helfen, auf Klimawandel, Bodenbelastungen oder Ernährungssicherheit zu reagieren. Gleichzeitig bleibt offen, wie sich die Änderungen langfristig auf Umwelt, Biodiversität, Saatgutvielfalt und Marktstruktur auswirken werden.
Hintergrund
Das Informations- und Koordinationszentrum für Biologische Vielfalt (IBV) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist mit vielfältigen Aufgaben im Bereich der Biologischen Vielfalt für Ernährung und Landwirtschaft betraut und setzt sich für ihre Erhaltung und nachhaltige Nutzung ein.
Die Aufgaben des IBV reichen beispielsweise von der Koordination bundesweiter Erhaltungsaktivitäten im Bereich Agrobiodiversität, über das Thema Nagoya-Protokoll bis hin zur Koordination des Biopatentmonitorings des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) im Auftrag des Bundestages. Das IBV bündelt somit fachliche Expertise bei Regelungen, die den Zugang zu genetischen Ressourcen in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beeinflussen.