Die EU-Richtlinie wie auch die neue EU-Verordnung regeln die Erzeugung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut in der gesamten Europäischen Union. Im Vergleich zur derzeitigen EU-Richtlinie (welche in den Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden musste) gilt die neue EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Damit wird sie auch das zurzeit in Deutschland gültige Forstvermehrungsgutgesetz ersetzen.
Auch wenn wesentliche Pfeiler der bisherigen Gesetzgebung übernommen wurden, weist die neue EU-Verordnung zahlreiche Neuerungen auf. Dazu zählen unter anderem:
• Erweiterung der Baumartenliste von zurzeit 47 Baumarten der EU-Richtlinie (von denen in Deutschland 28 Baumarten als forstlich bedeutend eingestuft waren) auf 80 Baumarten,
• Ausweisung von Herkunftsgebieten und Zulassung von Ausgangsmaterial für die neuen Baumarten,
• Umgang mit der (für Deutschland neuen) Kategorie „Quellengesichert“,
• Einführung eines amtlichen Etiketts, welches gleichzeitig die Anforderungen des Pflanzenschutzes abbilden soll,
• Teilweise Anwendung der EU-Kontrollverordnung 2017/625 bei der Kontrolle der Forstsamen-/Forstpflanzenbetriebe.
Viele Details der praktischen Umsetzung dieser neuen EU-Verordnung sind noch nicht eindeutig geregelt. Hierzu hat die EU-Kommission an 24 Stellen in der EU-Verordnung Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsrechtsakten vorgesehen, die in den kommenden 5 Jahren noch folgen sollen.
Den Text der EU-Verordnung finden Sie hier.