Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite

Sorgfaltspflichten des Nutzers Informationen für Nutzer

Wer eine Nutzungstätigkeit ausübt, die unter die EU-Verordnung fällt und genetische Ressourcen oder darauf bezogenes traditionelles Wissen nutzt, muss sich davon überzeugen, dass beim Zugang  gegen keine ABS-Regelungen des Bereitstellerlandes verstoßen wurde.

Sorgfaltspflichten des Nutzers gemäß der EU-Verordnung

(Quelle: Scott Graham, unsplash.com)

Nutzer genetischer Ressourcen in Deutschland haben durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sogenannte Sorgfaltspflichten (siehe Artikel 4).

Wer eine Nutzungstätigkeit ausübt, die unter die Verordnung fällt und genetische Ressourcen oder darauf bezogenes traditionelles Wissen nutzt, das ebenfalls im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist, muss sich davon überzeugen, dass beim Zugang zu der Ressource oder dem traditionellen Wissen nicht gegen ABS-Regelungen des Bereitstellerlandes verstoßen wurde.

Im Zweifelsfall, d.h. wenn Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit von genetischen Ressourcen bestehen, muss der Nutzer die notwendigen Informationen vom Bereitstellerland einholen oder die Nutzung der Ressource einstellen.

Ist meine Tätigkeit im Anwendungsbereich, oder nicht

Als Nutzer ist es nicht immer einfach zu erkennen, ob die ausgeübte Nutzungstätigkeit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Auch wenn „Nutzung“ als Forschungs- und Entwicklungstätigkeit an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen definiert wird, gibt es keine Auflistung spezifischer Tätigkeiten, mit deren Hilfe man eine eindeutige Einteilung vornehmen könnte.

Im Grunde ist es der „Lackmustest“, der zu der Erkenntnis führen soll, ob die Nutzung im Anwendungsbereich liegt oder nicht. Dafür sollen sich Nutzer selbst fragen, ob ihre Arbeit mit den genetischen Ressourcen neue Erkenntnisse über deren Eigenschaften hervorbringt, die (potentielle) Vorteile für die weitere Produktentwicklung mit sich bringen. Ist dies der Fall, spricht man von einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, die folglich als Nutzung gilt. Hierzu finden sich im EU Leitfaden einige Nutzungsbeispiele, die sowohl im Anwendungsbereich der Verordnung liegen, als auch außerhalb des Anwendungsbereiches, die man als Nutzer zur Orientierung verwenden kann. Trotz dieser Orientierungshilfe ist jeder Fall jedoch individuell zu beurteilen.

Was passiert bei Missachtung der Sorgfaltspflichten?

Im Rahmen des Vollzugs des Nagoya-Protokolls und der EU-ABS-Verordnung in Deutschland führt das BfN als zuständige Behörde Nutzerkontrollen durch. Hierbei werden Unternehmen, Institute und Forschende überprüft, um sicherzustellen, dass deren Forschung mit genetischen Ressourcen konform mit der EU-Verordnung ist.

Aufgrund der Komplexität des rechtlichen Rahmens, gibt es weiterhin Unklarheiten bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Nutzer von genetischen Ressourcen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht können beispielsweise einem Forschungsinstitut verschiedene Konsequenzen drohen, je nach Tatbestand. Dazu zählen:

  • das Nutzungsverbot bezüglich bestimmten genetischen Materials sowie die Beschlagnahme des Materials;
  • das Verbot, die zugehörigen Forschungsergebnisse zu publizieren;
  • eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro

Um dies zu verhindern gilt es bei dem Konzept der „gebotenen Sorgfalt“ um Gründlichkeit und bestmögliches Bemühen, erforderliche Informationen im Zusammenhang mit der genetischen Ressource zu beschaffen. Konkret bedeutet das, dass auch Begründungen und Nachweise aufbewahrt werden sollen, warum Materialien nicht in den Anwendungsbereich der EU-VO fallen.

Weitere Informationen zum Zweck und Ablauf der Kontrollen werden im Podcast des Nagoya Protocol HuB näher beleuchtet.

Leitfragen zur Prüfung der Anwendbarkeit der VO (EU) 511/2014 bei Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen

Leitfragen zur Prüfung der Anwendbarkeit der VO (EU) 511/2014 bei Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen © Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kontakt

 

Marliese von den Driesch
+49 (0) 228  6845 - 3241 
E-Mail: Marliese.vondenDriesch(at)ble(dot)de

Karina Klein
+49 (0) 228  6845 - 2687
E-Mail: Karina.klein(at)ble(dot)de

Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung
Referat 331
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn