Mit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) sind alle Forschungsgeldempfänger in Deutschland, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, ab sofort verpflichtet gegenüber dem BfN eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 abzugeben.
Die Abgabe der Sorgfaltserklärung sollte nach dem Eingang der ersten Finanzierungsrate, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Schlussberichts, oder bei Projektabschluss erfolgen (Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1866).
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