Geschäftsordnung des Beratungs- und Koordinierungsausschusses für genetische Ressourcen landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
§ 1
Der Beratungs- und Koordinierungsausschuss für genetische Ressourcen landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen (BEKO) hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Erreichung der im Nationalen Fachprogramm zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen erwähnten Ziele zu unterstützen und die Durchführung des Programms zu erleichtern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von Fachfragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms stellen,
- Analyse und Bewertung von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen,
- Erarbeitung von Vorschlägen für neue Maßnahmen oder zur Verbesserung von Maßnahmen,
- Abstimmung von Maßnahmen,
- Entgegennahme und Beratung von Berichten über die Durchführung und Ergebnisse dieses Programms,
- Informations- und Erfahrungsaustausch.
Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.
§ 2
(1) Der BEKO besteht aus bis zu 17 Mitgliedern, die von Bundes- und Landesbehörden, Fachverbänden und –organisationen aus Wissenschaft und Wirtschaft benannt und ggf. auch als sachkundige Einzelperson vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) berufen werden.
(2) Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren - beginnend mit der ersten Sitzung - berufen. Sie üben ihre Tätigkeit bis zum Tage vor der ersten Sitzung des BEKO in der folgenden Amtsperiode weiter aus, wenn diese Sitzung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der laufenden Amtsperiode erfolgen kann. Eine Vertretung durch eine/n andere/n Angehörige/n der vertretenen Stelle / Organisation ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt.
§ 3
Die Mitglieder des BEKO üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Reisekosten können in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden.
§ 4
Das Informations- und Koordinationszentrum für Biologische Vielfalt (IBV) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nimmt den Vorsitz im BEKO wahr.
§ 5
(1) Der BEKO tritt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen des BEKO ergeht in Abstimmung mit dem BMEL mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
(2) Von den Mitgliedern des BEKO und vom BMEL gewünschte Besprechungspunkte werden in der Tagesordnung berücksichtigt. Der Tagungsort ist Bonn; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des BMEL.
(3) Auf Antrag des Vorsitzes, von Mitgliedern des BEKO oder des BMEL können einzelne Tagesordnungspunkte vertraulich behandelt werden.
§ 6
(1) Der BEKO kann für spezielle Aufgaben mit Zustimmung des BMEL pflanzen- und themenspezifische Expertengruppen einsetzen, die eigenständig oder in Verbindung mit dem BEKO tagen.
(2) Der BEKO kann im jeweiligen Einvernehmen mit BMEL Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(3) Für die Erstattung der Reisekosten gilt § 3 entsprechend.
§ 7
Der BEKO beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
§ 8
(1) Die Geschäftsstelle des BEKO ist beim IBV der BLE.
(2) Über die Sitzungen des BEKO wird in Abstimmung mit BMEL innerhalb eines Monats ein Protokoll gefertigt und den Mitgliedern des BEKO zugeleitet. Eventuelle Einwände sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Geschäftsstelle mitzuteilen.
§ 9
Die Geschäftsordnung und eine Änderung derselben bedürfen der Zustimmung des BMEL.
§ 10
Die vorstehende Geschäftsordnung tritt zum 24. November 2008 in Kraft.